Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftskunden Stand 08/2016

  1. ALLGEMEINES
    Den Vertragsbedingungen zwischen der HG Oberflächentechnik GmbH und ihren Kunden liegen ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Diese bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der HG Oberflächentechnik GmbH. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen sollen schriftlich vereinbart werden. Bestellungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie werden vom Verkäufer auf gleiche Weise bestätigt. Der angelieferten, zu beschichtenden Ware muss ein Lieferschein beigelegt werden.

  2. PREISE UND ZAHLUNG
    Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug. Die Lieferung gegen Vorauskasse behalten wir uns im Einzelfall vor. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe in Anrechnung gebracht. Weitere Lieferungen können bis nach erfolgter voller Zahlung vorhergehender Lieferungen eingestellt werden. Für diesen Fall besteht keine Verpflichtung, aber Berechtigung zur Nachlieferung.

  3. LIEFERUNG
    Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sie können sich jedoch um die Dauer von Betriebsstörungen, Krankheit, Lieferfristenüberschreitungen von unseren Lieferanten und dergleichen verlängern oder uns von den Lieferverpflichtungen entbinden. Verzugsstrafen oder sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die Anlieferung und Abholung der Ware erfolgt durch den Kunden und auf dessen Rechnung und Gefahr. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls ein Liefertermin nicht fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Lagerung nach 10 Tagen in Rechnung zu stellen. Für Beschädigung auf dem Transport übernehmen wir keine Haftung. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Teillieferung ist erlaubt. Diese ist unbedingt sofort zu prüfen und eine eventuelle Beanstandung unmittelbar bekanntzugeben, andernfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrags. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

  4. EIGENTUMSVORBEHALT
    Alle Waren werden unter Miteigentumsvorbehalt für anteilige Beschichtungskosten geliefert. Sie bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Gesamtguthabens, welches uns aus der mit dem Käufer bestehenden Geschäftsverbindung zusteht, unser Miteigentum. Bei Saldoziehung gilt der Miteigentumsvorbehalt als Sicherung für die Förderung aus dem Saldo. Der Miteigentumsvorbehalt erstreckt sich bei einem Weiterverkauf der Ware auf die darauf entstandene Kaufpreisforderung. Bei Verarbeitung mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist auf Aufforderung hin verpflichtet, ohne jede Klage, uns von seinen Fertigerzeugnissen so viele zum Selbstkostenpreis herauszugeben, die dem Wert unseres Miteigentums entsprechen. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

  5. UNTERGRÜNDE
    Die Ware muss generell für die Beschichtung geeignet sein, sinnvoll aufhängbar, nicht schöpfend und hitzefest bis 200°C. Für die Beschichtung kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden. Farbvorgaben, z.B. nach RAL oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, ca.-Vorschriften, Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Wird mangelhafte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers. Insbesondere Ausgasungen, Haftungsstörungen und raue Oberflächen können nicht als Reklamation anerkannt werden. Für Oberflächenstörungen durch Silikonmittel kann keine Haftung übernommen werden. Zu beachten gilt, dass manche Metalle wie Titanzink oder auch Lötverbindungen für das Einbrennen beim Pulverbeschichten nicht geeignet sind.

  6. VERPACKUNG
    Die Verpackung erfolgt in Kisten und Paletten des Kunden, in denen die zu beschichtende Ware angeliefert wurde. Zusätzliche Verpackungsmaterialien werden in Rechnung gestellt.

  7. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
    Die Firma HG Oberflächentechnik GmbH haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unsere technische Beratung, alle Angaben über Eignung, Verarbeitung, Anwendung und sonstige Angaben entsprechen unseren aktuellen Kenntnissen und sollen Sie unverbindlich beraten. Sie stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar und begründen kein vertragliches Rechtsverhältnis. Der Kunde/Verarbeiter wird nicht davon entbunden, unsere Produkte auf ihre Eignung für die vorgesehenen Anwendungen und Verfahren zu prüfen. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach deren Empfang auf Mängel zu untersuchen. Beanstandungen können nur innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware berücksichtigt werden. Bei berechtigter Beanstandung wird nur für die gelieferte Beschichtung der Ware, durch kostenlose Nacharbeit gehaftet, jedoch nicht für Folgeschäden. Sämtliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Erhalt der Ware durch den Käufer. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer und Mitarbeiter ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.

  8. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND SONSTIGES
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist AG Ingolstadt. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.